Website für Arztpraxen: HWG, Terminbuchung, Barrierefreiheit
PRAXIS-WEBSITE

Website für Arztpraxen: HWG Terminbuchung, Barrierefreiheit

Praxis-Websites unterliegen drei Regelwerken zugleich: Werberecht, ärztliches Berufsrecht und seit 2025 das BFSG. Ein Überblick mit Praxistipps, keine Rechtsberatung.

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Arztpraxis-Website zwischen HWG, MBO-Ä und BFSG
ARZTPRAXIS

Praxis-Website

Drei Regelwerke

für eine Website

Unsere Firma erklärt, was Arztpraxen bei Werbung, Terminbuchung und Barrierefreiheit auf der Website beachten.

Eine Praxis-Website unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz, der Berufsordnung der Landesärztekammer nach dem Muster des § 27 MBO-Ä und dem BFSG, sobald sie digitale Dienste wie eine Online-Terminbuchung anbietet. Hinzu kommen Impressum und Datenschutz.

Dieser Überblick zeigt die Sicht der technischen Umsetzung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Aussagen sind Landesärztekammer oder Medizinrechtsanwalt zuständig; die barrierefreie Umsetzung übernehmen wir.

Online-Terminbuchung einer Arztpraxis und das BFSG
100.000 €BUSSGELD BIS
BFSG
Nach § 37 Abs. 2 BFSG

Buchung macht pflichtig

ONLINE-TERMINBUCHUNG

Wer Termine direkt auf der Praxis-Website buchen lässt oder Anamnesebögen online übermittelt, fällt in der Regel unter das BFSG. Eine rein informative Website ist laut Ärztekammer Bremen nicht erfasst.

Kleinstunternehmen unter zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro sind ausgenommen.

Grenzen des Heilmittelwerbegesetzes für Praxis-Websites
HEILMITTELWERBEGESETZ

Was auf Praxis-Websites zählt

Vier Grenzen aus dem HWG

Das HWG zieht klare Grenzen bei Bildern, Versprechen, Patientenstimmen und versteckter Werbung. Wer ästhetische Leistungen anbietet, sollte besonders sorgfältig prüfen lassen.

Vorher-Nachher-Bilder

Für Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit verboten; der BGH zählt Hyaluron-Unterspritzungen an Nase und Kinn dazu.

Keine Heilungsversprechen

Nach § 3 HWG ist irreführend, wenn fälschlich ein sicherer Behandlungserfolg in Aussicht gestellt wird.

Patientenstimmen

Unzulässig, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind oder zur falschen Selbstdiagnose verleiten.

Werbung erkennbar machen

Veröffentlichungen mit missverständlichem oder nicht deutlich erkennbarem Werbezweck untersagt § 11 Abs. 1 Nr. 9 HWG.
KUNDENBEWERTUNG
4.9Score
Ausgezeichnet
G+
Google Reviews
4.8/5
1,860 Bewertungen
Y+
Yelp Score
4.6/5
1,630 Bewertungen
f+
Facebook
4.7/5
2,100 Bewertungen
CHECKLISTE

Sechs Prüfungen vor dem Livegang

Ob Formulare und Dienste zur Datenschutzerklärung passen, gehört zu jeder DSGVO-konformen Website. Halten Sie fest, wer wann welche Seite freigegeben hat.

Checkliste vor dem Livegang einer Praxis-Website
KURZ GESAGT

Fakten
statt
Superlative

Formulierungen wie „die beste Praxis der Stadt“ sind riskant. Ankündigungsfähig sind Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung, Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise.

Praxis-Website kurz zusammengefasst
PRO-WEBSOFTWARES REDAKTIONZusammenfassung des Praxis-Leitfadens
Eine Praxis-Website darf sachlich informieren, aber nicht anpreisen; wer Termine direkt auf der Seite buchen lässt, muss zusätzlich die Barrierefreiheit nach dem BFSG erfüllen.
5.0 SCORE
G
TERMINBUCHUNG

Eigenes
Tool oder Drittanbieter

Nach Einschätzung von BVKJ und Forvis Mazars löst ein bloßer Link auf eine externe Buchungsseite keine BFSG-Pflicht der Praxis aus.

Eine direkt eingebundene Buchungsfunktion dagegen schon. Maßstab ist laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit die EN 301 549 mit Verweis auf WCAG 2.1. Einen BFSG-Check sollten Sie nach jedem größeren Update wiederholen.

Eingebunden

Bucht der Patient direkt über Website oder App, ist die Praxis verpflichtet.

Verlinkt

Bei reiner Verlinkung liegt die Verantwortung beim Plattformbetreiber; den Einzelfall klären.

Kleinstunternehmen

Unter zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme.
Online-Terminbuchung: eigenes Tool oder Drittanbieter
28.06.2025BFSG-STICHTAG
PRK
EN 301 549
Barrierefreie Terminbuchung mit Tastatur und Screenreader
AUFBAU

Was auf die Praxis-Website gehört

Struktur und Inhalt richten sich nach Berufsrecht und HWG. Eine schlichte Praxis-Website ohne Buchungsfunktion setzen wir ab 300 € zuzüglich Mehrwertsteuer um, für Praxen in ganz Deutschland.

01

Startseite

Praxisname, Fachgebiet, Standort, Sprechzeiten und Kontakt wie auf einer Visitenkarte, ohne Superlative.
02

Leistungsseiten

Sachlich beschreiben, was Sie anbieten, ohne Heilungsversprechen und reißerische Formulierungen.
03

Team

Qualifikationen und Schwerpunkte nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form nennen.
04

Terminbuchung

Eigene Funktion mit Blick auf BFSG und Datenschutz oder Verlinkung auf einen externen Dienst.
05

Impressum und Datenschutz

Die Datenschutzerklärung muss zu den tatsächlichen Formularen und Diensten der Praxis passen.
06

Pflege nach dem Start

Feste Prüftermine einplanen, etwa jährlich und bei jeder größeren Änderung am Leistungsangebot.
FAQ

Häufige Fragen zur Praxis-Website

Antworten zu Werbung, Vorher-Nachher-Bildern, BFSG-Pflicht, externen Buchungsdiensten und dem Standard für Barrierefreiheit.

Sachliche berufsbezogene Informationen sind erlaubt. Berufswidrig ist insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung (§ 27 MBO-Ä). Rechtswirkung hat die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer, die die Musterregel als Satzung übernimmt.

Drei Regelwerke, eine Website

Eine Praxis-Website ist mehr als eine Visitenkarte. Sie unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz (HWG), dem Berufsrecht der Ärztinnen und Ärzte (Muster-Berufsordnung, § 27 MBO-Ä, und die Berufsordnungen der Landesärztekammern) sowie dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), wenn Sie digitale Dienstleistungen wie eine Online-Terminbuchung anbieten. Hinzu kommen Impressum und Datenschutz.

Dieser Beitrag ist ein technischer Überblick aus Sicht der Website-Umsetzung. Er ist keine Rechtsberatung. Wir haben die Gesetzestexte von HWG und BFSG, die aktuelle Musterberufsordnung der Bundesärztekammer sowie Merkblätter von Ärztekammern, Verbänden und Fachmedien gelesen. Die Quellen sind unten verlinkt. Für verbindliche Aussagen wenden Sie sich an Ihre Landesärztekammer oder an eine Anwältin beziehungsweise einen Anwalt für Medizinrecht.

Berufsordnung: sachlich informieren, nicht anpreisen

Nach der Musterberufsordnung (§ 27 MBO-Ä, zuletzt geändert durch den 130. Deutschen Ärztetag am 13. Mai 2026) sollen die Werberegeln den Patientenschutz durch sachgerechte und angemessene Information gewährleisten und eine Kommerzialisierung des Arztberufs vermeiden. Ärztinnen und Ärzten sind sachliche berufsbezogene Informationen gestattet. Berufswidrige Werbung ist untersagt, als berufswidrig gilt insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Wichtig für alle, die eine Praxis-Website im Auftrag erstellen: Ärztinnen und Ärzte dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.

Was „anpreisend“ bedeutet, beschreibt die Ärztekammer Sachsen-Anhalt in ihrer Auslegung als derart gesteigerte Form der Werbung, die mit Übertreibungen glänzt, eigene Leistungen mit reißerischen und marktschreierischen Mitteln darstellt und sich dem Patienten förmlich aufdrängt.

Zwei Hinweise zur Einordnung:

  • Die Musterberufsordnung selbst gilt nicht unmittelbar. Laut Bundesärztekammer entfaltet sie Rechtswirkung erst, wenn die Kammerversammlung einer Ärztekammer sie als Satzung beschließt und die Aufsichtsbehörde sie genehmigt. Maßgeblich ist deshalb die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer, die im Detail abweichen kann.
  • Laut den Hinweisen der Bundesärztekammer zu Arzt, Werbung und Öffentlichkeit sah das Berufsrecht bis in das Jahr 2000 ein generelles Werbeverbot vor. Nach mehreren höchstrichterlichen Urteilen beschloss der 105. Deutsche Ärztetag 2002 die Fassung des § 27, nach der Werbung zum Zweck der sachlichen Information grundsätzlich erlaubt ist.

Für die Website heißt das: Fakten statt Superlative. § 27 Abs. 4 MBO-Ä nennt als ankündigungsfähig die nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Bezeichnungen, sonstige öffentlich-rechtlich erworbene Qualifikationen, als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise. Zu Letzteren zählen laut BÄK-Hinweisen etwa Kontaktdaten und Öffnungszeiten, allgemeine Angaben zur technischen Praxisausstattung sind zulässig. Vorsicht bei Superlativen: Nach denselben Hinweisen wurde die Angabe „Das Beste“ für eine ärztliche Leistung in Verbindung mit einer blickfangmäßigen Hervorhebung als berufswidrig anpreisend beurteilt. Formulierungen wie „die beste Praxis der Stadt“ sind deshalb riskant.

Heilmittelwerbegesetz: was auf Praxis-Websites zählt

Vorher-Nachher-Bilder

Besonders streng ist das HWG bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG). Für sie darf nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

Der Begriff des Eingriffs wird weit ausgelegt. Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2025 (Az. I ZR 170/24) entschieden, dass für Hyaluron-Unterspritzungen an Nase und Kinn nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden darf, so das Deutsche Ärzteblatt. Laut Rechtslupe hatte die betroffene Praxis die Bilder auf ihrer Webseite und bei Instagram gezeigt. Ein Beitrag im Ärzteblatt-Archiv nennt weitere Beispiele: Das OLG Düsseldorf wertete bereits die Unterspritzung für ein Brazilian Butt Lift als operativen Eingriff (Az. 15 U 24/21), das Landgericht Frankfurt sprach bei einer Unterspritzung mit Hyaluronsäure von einem Eingriff (Az. 3–06 O 16/21). Gegen die BGH-Entscheidung war laut einer Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 26. Juni 2026 eine Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 2656/25). Den Ausgang sollten Sie vor dem Livegang prüfen lassen. Wer ästhetische Leistungen anbietet, sollte hier besonders sorgfältig sein.

Heilungsversprechen

Irreführende Werbung ist nach § 3 HWG unzulässig. Eine Irreführung liegt insbesondere vor, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Garantierte Behandlungserfolge haben auf einer Praxis-Website deshalb nichts zu suchen.

Patientenstimmen und Krankengeschichten

Außerhalb der Fachkreise verbietet § 11 Abs. 1 HWG Werbung mit der Wiedergabe von Krankengeschichten, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann (Nr. 3). Ähnliches gilt für Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben (Nr. 11). Die BÄK-Hinweise erklären, dass diese Einschränkung auf missbräuchliche, abstoßende oder irreführende Werbung mit der HWG-Novelle 2012 eingeführt wurde. Vorher galten mehrere dieser Verbote uneingeschränkt. Ob eine konkrete Patientenstimme die Grenze überschreitet, ist eine Frage des Einzelfalls. Lassen Sie solche Inhalte von Ihrer Rechtsberatung prüfen oder verzichten Sie darauf.

Werbung erkennbar machen

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 HWG ist außerhalb der Fachkreise auch Werbung mit Veröffentlichungen untersagt, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist. Weitere Einzelfragen des HWG behandelt dieser Beitrag nicht.

Online-Terminbuchung und BFSG

Das BFSG gilt für bestimmte Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Gemeint sind Dienste, die über Webseiten und Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG).

Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zeigen das am Beispiel eines Friseurgeschäfts: Wer auf der Webseite Termine buchen lässt, betreibt eine solche Dienstleistung, auch wenn die Friseurleistung selbst nicht im Gesetz genannt ist. Das Merkblatt der Ärztekammer Bremen nennt für Praxen etwa Tools zur Online-Terminbuchung, zur Übermittlung von Kontaktformularen oder Anamnesebögen und Videosprechstunden. Eine rein informative Praxis-Website, die etwa Team und Räume vorstellt oder auf das Leistungsspektrum hinweist, fällt laut Merkblatt nicht unter das Gesetz. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen weist auf eine Grauzone hin: Dient die Buchung nur der unverbindlichen Anbahnung eines Behandlungsvertrags, dürfte der Anwendungsbereich nach seiner Einschätzung noch nicht eröffnet sein.

Eigenes Tool oder Drittanbieter?

Nach der Mitgliederinfo des BVKJ unterliegt eine Terminbuchung über eine Drittanbieter-Plattform dem BFSG, wenn die Buchungsfunktion direkt auf der Praxis-Website eingebunden ist. Ein bloßer Link auf eine externe Buchungsseite genügt danach nicht, weil die Dienstleistung dann von der Plattform angeboten wird. Forvis Mazars sieht es ähnlich: Bei einer reinen Verlinkung liege die Verantwortung beim Plattformbetreiber, bei einer Buchung direkt über Website oder App sei die Praxis verpflichtet. Beides sind Einschätzungen, keine Behördenauskünfte. Klären Sie den Einzelfall.

Kleinstunternehmen

Die Barrierefreiheitspflicht gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Der BVKJ rechnet vor: Eine Praxis mit vier Mitarbeitenden und 2,1 Millionen Euro Umsatz ist kein Kleinstunternehmen, ebenso wenig eine mit zehn Mitarbeitenden und 1 Million Euro Umsatz.

Maßstab, Information und Bußgeld

Laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist derzeit die Norm EN 301 549 die zentrale technische Referenz. Sie verweist auf Erfolgskriterien der WCAG 2.1, die aktualisierte Fassung der Norm soll auf WCAG 2.2 verweisen. Wer unter das BFSG fällt, muss außerdem Informationen dazu bereitstellen, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und Anlage 3 BFSG). Wer eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 anbietet, handelt ordnungswidrig; dafür sieht § 37 Abs. 2 BFSG eine Geldbuße bis zu 100.000 € vor. Zuständig ist laut Ärztekammer Bremen die zentrale Marktüberwachungsstelle der Länder mit Sitz in Magdeburg.

Was das für Aufbau und Inhalt Ihrer Website bedeutet

  • Startseite: Name der Praxis, Fachgebiet, Standort, Sprechzeiten, Kontaktmöglichkeit, wie in einer Visitenkarte, aber ohne Superlative.
  • Leistungsseiten: sachliche Beschreibung, was Sie anbieten. Keine Heilungsversprechen, keine reißerischen Formulierungen.
  • Team: Qualifikationen und Schwerpunkte. Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung dürfen nur in der dort zulässigen Form geführt werden (§ 27 Abs. 4 MBO-Ä).
  • Terminbuchung: entweder eigene Funktion, dann mit Blick auf BFSG und Datenschutz umgesetzt, oder Verlinkung auf einen externen Dienst.
  • Impressum und Datenschutz: Die BÄK-Hinweise behandeln die Impressumspflicht für Praxis-Websites ausdrücklich. Da Gesundheitsdaten besonders sensibel sind, sollte die Datenschutzerklärung zu Ihren tatsächlichen Formularen und Diensten passen.
  • Werbekennzeichnung: Wenn Inhalte Werbung sind, muss der Werbezweck deutlich erkennbar sein.

Terminbuchung technisch sauber umsetzen

Aus Sicht der Umsetzung entscheidet sich vieles an der Frage „selbst bauen oder einbinden?“. Fragen Sie bei einem Anbieter oder bei einem Entwicklungsteam:

  1. Ist das Formular mit der Tastatur allein bedienbar?
  2. Sind Felder beschriftet, Fehlermeldungen verständlich, Fristen und Hinweise lesbar?
  3. Funktioniert die Buchung mit Screenreader und ausreichend Kontrast?
  4. Welche Daten werden erhoben, wo gespeichert und an wen weitergegeben?
  5. Gibt es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Dienstleister?
  6. Wie läuft die Bestätigung, und was passiert bei Stornierung?

Das Merkblatt der Ärztekammer Bremen nennt als konkrete Beispiele Untertitel für Videos, eine vollständige Steuerung per Tastatur, lesbar und klar strukturierte Inhalte und die Kompatibilität mit Screenreadern. Nehmen Sie einen Test mit echten Nutzern vor, auch mit Menschen mit Einschränkungen, bevor Sie die Buchung freischalten. Und prüfen Sie nach jeder Änderung am System erneut.

Checkliste vor dem Livegang

  1. Inhalte prüfen lassen. Lassen Sie Texte, Bilder und Patientenstimmen von der Ärztekammer oder Ihrer Rechtsberatung freigeben, besonders bei ästhetischen Leistungen.
  2. Superlative streichen. Ersetzen Sie wertende Aussagen durch Fakten, zum Beispiel Qualifikationen und Leistungsumfang.
  3. Bildrechte klären. Für Fotos von Patientinnen und Patienten, Teammitgliedern und Räumen brauchen Sie die nötigen Einwilligungen und Nutzungsrechte.
  4. Terminbuchung testen. Mit Tastatur, Screenreader und auf dem Smartphone.
  5. Pflichtseiten kontrollieren. Impressum, Datenschutzerklärung und, wenn das BFSG greift, die Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 sind vollständig und verlinkt.
  6. Formulare und Dienste abgleichen. Alles, was Daten erhebt oder weitergibt, steht in der Datenschutzerklärung.
  7. Verantwortliche benennen. Wer pflegt Inhalte, Updates und Terminsystem nach dem Start?

Pflege nach dem Start

Rechtliche und technische Anforderungen ändern sich, und Praxen ändern sich auch: neue Ärztinnen und Ärzte, andere Sprechzeiten, neue Leistungen. Planen Sie deshalb feste Prüftermine ein, etwa einmal im Jahr und bei jeder größeren Änderung am Leistungsangebot. Halten Sie fest, wer wann welche Seite freigegeben hat. Das hilft, wenn eine Kammer oder ein Wettbewerber nachfragt.

Auch das Terminsystem verdient Aufmerksamkeit. Updates des Anbieters können Barrierefreiheit oder Datenschutz verändern. Lassen Sie sich Änderungen ankündigen und testen Sie die Buchung nach größeren Updates erneut. Das BFSG verlangt vom Dienstleistungserbringer ohnehin, dass die Anforderungen stets erfüllt werden, solange er die Dienstleistung anbietet (§ 14 Abs. 3 BFSG).

Ein weiterer Punkt ist der Umgang mit Rückmeldungen. Wenn Patientinnen und Patienten melden, dass die Buchung mit ihrem Hilfsmittel nicht funktioniert, brauchen sie einen klaren Ansprechweg und eine Antwort. Dokumentieren Sie solche Hinweise und beheben Sie sie zeitnah. Das ist praktisch hilfreich und zeigt im Streitfall, dass Sie sich kümmern.

So gehen wir vor, und was wir nicht tun

Wir setzen Praxis-Websites technisch um und achten dabei auf saubere Struktur, Barrierefreiheit und Datenschutz. Die rechtliche Prüfung der Inhalte, also ob eine Formulierung nach HWG oder Berufsordnung zulässig ist, überlassen wir Ihrer Rechtsberatung oder Ärztekammer, denn sie hängt vom Einzelfall und vom Bundesland ab.

Eine schlichte Praxis-Website ohne Buchungsfunktion setzen wir ab 300 € zuzüglich Mehrwertsteuer um. Projekte mit eingebundener Terminbuchung kalkulieren wir individuell. Unsere Leistungen finden Sie unter Leistungen, Beispiele auf der Referenzseite. Für ein Angebot nutzen Sie das Anfrageformular, bei Fragen die Kontaktseite.

Branchen
31. Oktober 2026
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