
Barrierefreie Website nach BFSG
Websites, die alle nutzen können: umgesetzt nach anerkanntem Standard
Barrierefreie Website nach BFSG Barrierefreiheit von Anfang an mitgedacht
Barrierefreie Websites und Online-Shops nach BFSG, mit Blick auf WCAG 2.1 AA und EN 301 549: von der Einordnung bis zur Umsetzung.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt die europäische Richtlinie 2019/882 um und betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs, also vor allem Online-Shops. Wir klären zuerst, ob Ihr Angebot überhaupt betroffen ist, und setzen dann Ihre Website oder Ihren Shop so um, dass er mit Tastatur, Screenreader und Vergrößerung bedienbar ist.
Wer vom BFSG betroffen ist
Das Gesetz erfasst nicht alle Websites. Es gilt für Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten; Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, sind laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht betroffen. Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 und § 3 Abs. 3 BFSG). Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Die Leitlinien des BMAS erläutern das an Beispielen, und Kleinstunternehmen können sich von der Bundesfachstelle kostenlos beraten lassen. Ob Sie darunter fallen, hängt vom Einzelfall ab; wir geben keine Rechtsberatung und empfehlen bei Unsicherheit eine anwaltliche Prüfung.
Welche Anforderungen für Websites gelten
Die Verordnung zum BFSG (BFSGV) verlangt, dass Webseiten wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Nach Angaben der Bundesfachstelle finden sich die konkreten Anforderungen an Websites in Abschnitt 9 der europäischen Norm EN 301 549, die dort auf die Erfolgskriterien der Stufen A und AA der WCAG 2.1 verweist; die für das BFSG aktualisierte Fassung der Norm soll auf die WCAG 2.2 verweisen. Konkret prüfen wir unter anderem:
- vollständige Bedienbarkeit per Tastatur mit sichtbarem Fokus;
- Textalternativen für Bilder, beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen;
- ausreichende Kontraste und skalierbare Schrift;
- saubere Überschriftenstruktur und Landmarken;
- Untertitel oder Transkripte für Video und Audio.
Aufsicht und Folgen
Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), die am 26. September 2025 in Magdeburg ihre Arbeit aufgenommen hat. Nach dem Newsletter der Bundesfachstelle folgt bei einer stichprobenartigen oder beschwerdebedingten Prüfung, die Mängel gegenüber der EN 301 549 findet, zunächst eine Aufforderung zur Nachbesserung. Wird keine Konformität hergestellt, können Maßnahmen bis hin zur Untersagung des Angebots folgen. Nach § 37 BFSG kann insbesondere das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden, andere Verstöße, etwa fehlende oder falsche Informationen, mit bis zu 10.000 Euro. Verbraucher und Verbände können außerdem bei der Marktüberwachung beantragen, dass sie gegen einen Verstoß vorgeht.
Online-Shops im Fokus
Shops sind der Kernbereich, denn Bestellstrecke, Produktfilter, Zahlungsformulare und Kontoseiten sind besonders fehleranfällig. Wir prüfen den gesamten Kaufprozess, nicht nur die Startseite, und benennen, ob die Ursache im Theme, in einem Plugin oder in Ihren Inhalten liegt. Eine einzelne Prüfung ohne Umsetzung bieten wir als eigenen Service an; die Umsetzung kann darauf aufbauen.
Wichtig ist uns die Reihenfolge: Zuerst beheben wir Barrieren, die Kunden am Kauf hindern, danach kosmetische Mängel. So sehen Sie nach den ersten Arbeitsschritten bereits eine spürbare Verbesserung, und Sie behalten jederzeit den Überblick, welche Punkte noch offen sind.
Barrierefreiheitserklärung und laufende Pflege
Wir entwerfen mit Ihnen eine verständliche Barrierefreiheitserklärung: was geprüft wurde, was noch nicht erfüllt ist und wie Nutzer Sie erreichen. Barrierefreiheit ist kein einmaliger Zustand, jedes neue Banner oder Plugin kann neue Hürden schaffen. Deshalb lassen sich regelmäßige Prüfungen in eine laufende Betreuung einbinden. Websites starten bei uns ab 300 € netto; Barrierefreiheitsleistungen kalkulieren wir nach Sichtung der Seite auf Anfrage. Mehr dazu auf der Preisseite, oder nutzen Sie direkt die Angebotsanfrage.
Häufige Fragen
Muss meine Website das BFSG erfüllen?
Das hängt davon ab, ob Sie Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen im Anwendungsbereich anbieten, etwa einen Online-Shop. Reine B2B-Angebote sind laut Bundesfachstelle nicht erfasst. Für Dienstleistungen gibt es eine Kleinstunternehmen-Ausnahme.
Reicht WCAG 2.1 AA aus?
Für Websites verweist die Bundesfachstelle auf Abschnitt 9 der EN 301 549, die ihrerseits auf die Kriterien der Stufen A und AA der WCAG 2.1 verweist. Wir prüfen gegen beides und benennen Abweichungen.
Was passiert bei einem Verstoß?
Die Marktüberwachung fordert zunächst zur Nachbesserung auf. Nach § 37 BFSG drohen Geldbußen bis 100.000 Euro, etwa für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung, in anderen Fällen bis 10.000 Euro.
Können Sie bestehende Shops nachbessern?
In der Regel ja. Wir prüfen zuerst den gesamten Kaufprozess und beheben die Mängel nach Wirkung. Liegt die Ursache im Theme oder Plugin, schlagen wir einen Ersatz vor.
Geben Sie Rechtsberatung?
Nein. Wir setzen die technische Barrierefreiheit um. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Pflichten wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
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