
Digitalbonus Bayern 2026: Wird meine Website gefördert?
Der bayerische Digitalbonus zahlt bis zu 30.000 Euro – für die klassische Firmenwebsite aber nichts. Was die Richtlinie ausschließt, wo Webprojekte doch passen können und worauf Antragsteller achten sollten.

Digitalbonus 2026
Website-Förderung
nur mit Prozessbezug
Eine normale Unternehmenswebsite wird über den Digitalbonus Bayern nicht gefördert. Die Richtlinie schließt Standard-Webseiten, Standard-Webshops und Standard-Online-Marketing einschließlich Suchmaschinenoptimierung ausdrücklich aus.
Gefördert werden Digitalisierung, die betriebliche Abläufe verändert, und IT-Sicherheit – für kleine Unternehmen mit Betriebsstätte in Bayern. Ein Webprojekt kommt nur in Frage, wenn es tief in diese Abläufe eingebunden ist.

Zwei Stufen, zwei Bereiche
BIS 50 PROZENT ZUSCHUSS
Der Digitalbonus Standard bringt bis 7.500 Euro, der Digitalbonus Plus für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt bis 30.000 Euro. Gefördert wird ab zuwendungsfähigen Ausgaben von 4.000 Euro.
De-minimis-Beihilfe nach Verordnung (EU) 2023/2831; maßgeblich ist die aktuelle Fassung der Richtlinie.

Wer den Digitalbonus beantragen darf
Kleine gewerbliche Unternehmen in Bayern
Der Digitalbonus richtet sich an kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die die geförderte Maßnahme in einer bayerischen Betriebsstätte einsetzen.
Weniger als 50 Beschäftigte
Höchstens 10 Mio. Euro
Gewerbesteuerpflichtig
Apotheken seit Mai 2025
So läuft der Antrag ab
Als begonnen gilt ein Vorhaben schon mit einer rechtsverbindlichen Bestellung oder einem Auftrag – gegebenenfalls auch mündlich. Bestellen Sie deshalb erst nach der Eingangsbestätigung.

Prozess
statt
Optik
Beschreiben Sie das Vorhaben über den Prozess, nicht über die Optik. Ob es förderfähig ist, klärt die zuständige Bezirksregierung.

Wann
eine Website passen kann
Denkbar ist das, wenn Anfragen oder Bestellungen direkt in Ihren Systemen weiterverarbeitet werden, etwa über eine API-Anbindung an Warenwirtschaft oder ERP. Ein Kundenportal ordnet das Programm dem Standard zu; umsetzen lässt es sich als Webanwendung.
Kundeneingaben einbinden
Kundenportal
Shop mit ERP-Daten


Woran Anträge häufig scheitern
Viele Anträge scheitern nicht am Vorhaben, sondern an Formalien aus Richtlinie, FAQ und Antragsseite.
Zu früh beauftragt
Antrag durch Dritte
Falsche Bezirksregierung
Standardposten im Plan
Lizenzen zu lang
Ersatz statt Neuerung
Häufige Fragen zum Digitalbonus Bayern
Antworten zu Website-Förderung, Antrag über ELSTER, Standard und Plus, Voraussetzungen, Projektstart und Laufzeit.
In aller Regel nicht. Die Förderrichtlinie schließt Standard-Webseiten aus, laut Vollzugshinweisen also herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- und Produktpräsentation ohne tiefe funktionelle Einbindung in die betrieblichen Abläufe. Auch Standard-Shop-Templates, Suchmaschinenoptimierung sowie Text-, Bild- und Logoerstellung sind nicht förderfähig. Chancen haben nur Anwendungen mit erheblichem unmittelbarem Mehrwert für betriebliche Abläufe.
Die kurze Antwort
Stand: Oktober 2026. Alle Angaben haben wir am 20. Oktober 2026 auf digitalbonus.bayern, in der Förderrichtlinie und in den Vollzugshinweisen des Wirtschaftsministeriums geprüft. Maßgeblich bleibt immer die jeweils aktuelle Fassung der Richtlinie.
Eine normale Unternehmenswebsite wird über den Digitalbonus Bayern nicht gefördert. Die Richtlinie schließt Standard-Webseiten, Standard-Webshops und Standard-Online-Marketing ausdrücklich aus – und damit auch Suchmaschinenoptimierung. Wer auf einen Zuschuss für den Relaunch seiner Firmenseite hofft, sollte anders planen.
Ganz verschlossen ist die Tür trotzdem nicht. Gefördert werden Digitalisierung, die betriebliche Abläufe verändert, und IT-Sicherheit. Ein Webprojekt kann dann in Frage kommen, wenn es tief in diese Abläufe eingebunden ist. Wo die Grenze verläuft, zeigen wir hier anhand der offiziellen Texte.
Der Digitalbonus 2026 in Zahlen
Das Wirtschaftsministerium hat den Digitalbonus im Juli 2024 neu aufgelegt und stärker auf neue Technologien ausgerichtet, vor allem Robotik und KI. Die aktuelle Auflage läuft vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2027. Angekündigt sind dafür 30 Millionen Euro pro Jahr bis 2027.
- Digitalbonus Standard: Zuschuss bis 7.500 Euro, höchstens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Digitalbonus Plus: bis 30.000 Euro, ebenfalls höchstens 50 Prozent – nur für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt.
- Untergrenze: Gefördert wird ab zuwendungsfähigen Ausgaben von 4.000 Euro.
- Zwei Förderbereiche: Digitalisierung und IT-Sicherheit. Je Förderbereich ist während der Laufzeit ein Antrag möglich, insgesamt also zwei.
- Umsetzung: innerhalb von 18 Monaten nach dem Förderbescheid.
- Beihilferecht: Die Förderung ist eine De-minimis-Beihilfe nach Verordnung (EU) 2023/2831. Die Obergrenze liegt laut FAQ bei 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren.
Wer antragsberechtigt ist
Der Digitalbonus richtet sich an kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte in Bayern, in der die geförderte Maßnahme auch eingesetzt wird. „Klein“ heißt laut Richtlinie: gewerbesteuerpflichtig, weniger als 50 Beschäftigte in Vollzeitäquivalenten und höchstens 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Bei der Mitarbeiterzahl zählen laut FAQ Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte mit. Auszubildende sowie Beschäftigte im Mutterschafts- oder Elternurlaub werden nicht eingerechnet. Maßgeblich ist das Jahr des letzten Jahresabschlusses.
Ausgeschlossen sind unter anderem freie Berufe – es sei denn, sie werden laut Vollzugshinweisen als Gewerbebetrieb nach § 2 GewStG geführt –, außerdem Krankenhäuser, Kliniken, Medizinische Versorgungszentren und Sanatorien sowie von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen, mit Ausnahme von Inklusionsunternehmen und gGmbHs. Apotheken sind seit einer Richtlinienänderung, die am 1. Mai 2025 in Kraft trat, antragsberechtigt. Auf der FAQ-Seite stehen teils noch Aussagen zur alten Richtlinie für Anträge bis Mitte 2024. Bei Sonderfällen zählt die aktuelle Richtlinie.
Websites, Shops und SEO: Was die Richtlinie ausschließt
Die Förderrichtlinie zählt Ausgaben für Standard-Webseiten oder -Webshops und für Standard-Online-Marketing-Maßnahmen zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben. Was „Standard“ konkret bedeutet, erklären die Vollzugshinweise des Wirtschaftsministeriums:
- Standard-Webseiten sind „vor allem herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- und Produktpräsentation ohne tiefe funktionelle Einbindung in die betrieblichen Abläufe“.
- Standard-Webshops sind „insbesondere Standard-Shop-Templates ohne zusätzliche Anpassungs-Dienstleistungen“.
- Standard-Online-Marketing umfasst insbesondere Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing, E-Mail-Marketing, Newsletter und CRM-Systeme für Marketing.
Hinzu kommen grafische und redaktionelle Dienstleistungen wie Text-, Bild-, Video- oder Logoerstellung, die die Programmseite ebenfalls als nicht förderfähig aufführt. Damit fällt fast alles heraus, was bei einem typischen Website-Relaunch das Budget bestimmt: Design, Inhalte, Fotos, Templates und SEO.
Für bestehende Websites gibt es eine enge Ausnahme. Zuwendungsfähig sind bei der Verbesserung bestehender Webseiten laut Vollzugshinweisen „ausschließlich Anwendungen, die einen erheblichen unmittelbaren Mehrwert für die betrieblichen Abläufe schaffen, z. B. eine interaktive Einbindung von Kundeneingaben“.
Was stattdessen gefördert wird
Förderbereich Digitalisierung
Zuwendungsfähig sind Leistungen externer Anbieter einschließlich der dafür nötigen Software sowie die Implementierung: Installation, individuelle Anpassungen, Programmierung und technische Dokumentation. Beratung und Schulung können bis zur Hälfte der zuwendungsfähigen Ausgaben ausmachen. Bei Robotik-Vorhaben ist auch Roboterhardware förderfähig.
Als typische Standard-Vorhaben nennt das Programm die Optimierung von Geschäftsprozessen, etwa durch ERP-, CRM-, Dokumentenmanagement- oder Warenwirtschaftssysteme, und Branchenlösungen wie Handwerkersoftware oder Lager- und Logistiksysteme. Ein CRM-System für Marketingzwecke rechnen die Vollzugshinweise dagegen zum ausgeschlossenen Standard-Online-Marketing. Auch Plattform- und Portallösungen ohne technische oder innovative Besonderheiten – zum Beispiel Kunden- und Bewerberportale, Handels- oder Lernplattformen – laufen über den Digitalbonus Standard.
Für den Digitalbonus Plus braucht es besonderen Innovationsgehalt. Beispiele aus dem Programm sind KI oder intelligente Datenanalyse, intelligente Robotik sowie moderne Simulationsverfahren und digitale Zwillinge. Softwarelösungen, die vor allem der Kundengewinnung dienen, können nur über den Standard gefördert werden – und nur, soweit sie über eine ausgeschlossene Standard-Marketing-Lösung hinausgehen.
Förderbereich IT-Sicherheit
Gegenstand ist laut Richtlinie die Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit im Unternehmen. Anders als bei der Digitalisierung ist hier neben der Software auch die nötige IKT-Hardware förderfähig, insbesondere Firewall, Datensicherungs- und Netzwerksicherheitskomponenten. Auch der Aufbau eines Informationssicherheits-Managementsystems zählt dazu, sofern am Ende ein Zertifikat steht, etwa nach ISO 27001, und der Dienstleister von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) anerkannt ist.
Wann ein Webprojekt in Frage kommen kann
Aus den offiziellen Texten lässt sich keine Liste „förderfähiger Websites“ ableiten. Erkennbar ist aber die Richtung: weg von der Präsentation, hin zu Prozessen. Entscheidend ist die tiefe funktionelle Einbindung in betriebliche Abläufe.
Denkbar ist das zum Beispiel, wenn Anfragen oder Bestellungen von der Website nicht im E-Mail-Postfach landen, sondern direkt in Ihren Systemen weiterverarbeitet werden. Die Vollzugshinweise nennen genau diese „interaktive Einbindung von Kundeneingaben“ als Beispiel. Ein Kundenportal ohne technische Besonderheiten ordnet das Programm dem Digitalbonus Standard zu.
Auf digitalbonus.bayern ist zudem als Praxisbeispiel ein Unternehmen beschrieben, das einen Onlineshop mit 3D-Stücklistendarstellung in seine bestehende Website integriert hat; die Daten kommen aus dem hauseigenen ERP-System. Das zeigt die Richtung, ist aber ein Einzelfall. Ob Ihr Vorhaben förderfähig ist, klärt die zuständige Bezirksregierung.
Ehrlich gesagt: Wenn der Hauptzweck Ihres Projekts ein neues Design, neue Texte oder bessere Rankings sind, passt der Digitalbonus nicht. Wenn Sie dagegen ohnehin einen Ablauf digitalisieren wollen, kann die Website ein Teil davon sein – beschrieben über den Prozess, nicht über die Optik.
Förderfähig oder nicht? Die Übersicht
Die Tabelle ordnet typische Vorhaben nach den offiziellen Texten ein. Sie ersetzt nicht die Prüfung durch die Bezirksregierung.
| Vorhaben | Einordnung |
|---|---|
| Firmenwebsite zur Unternehmens- und Produktpräsentation | nicht förderfähig (Standard-Webseite) |
| Webshop auf Basis eines Standard-Templates ohne Anpassungen | nicht förderfähig (Standard-Webshop) |
| Suchmaschinenoptimierung, Content-, E-Mail- und Newsletter-Marketing | nicht förderfähig (Standard-Online-Marketing) |
| Texte, Fotos, Videos, Logo | nicht förderfähig (grafische und redaktionelle Leistungen) |
| Standard-Hardware wie PCs, Laptops, Smartphones, Drucker; Bürosoftware und Betriebssysteme | nicht förderfähig |
| Leasing, Mietkauf, Ersatzbeschaffungen, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen | nicht förderfähig |
| Erweiterung einer bestehenden Website mit erheblichem unmittelbarem Mehrwert für betriebliche Abläufe, z. B. interaktive Einbindung von Kundeneingaben | kann förderfähig sein |
| Kunden- oder Bewerberportal ohne technische Besonderheiten | Digitalbonus Standard |
| ERP-, CRM-, Dokumentenmanagement- oder Warenwirtschaftssystem, Branchensoftware | Digitalbonus Standard |
| KI und intelligente Datenanalyse, intelligente Robotik, digitale Zwillinge | Digitalbonus Plus (bei besonderem Innovationsgehalt) |
| IT-Sicherheits-Software und -Hardware wie Firewall oder Datensicherung, ISMS mit Zertifikat | Förderbereich IT-Sicherheit |
So läuft der Antrag
Seit Mai 2025 wird der Digitalbonus nur noch online über ein ELSTER-Unternehmenskonto beantragt. Den Antrag muss das Unternehmen selbst stellen: Eine Beantragung oder Nutzung des ELSTER-Zertifikats durch Dritte, etwa Dienstleister oder Fördermittelberater, ist laut FAQ nicht zulässig. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt wird.
Anträge werden über ein festes monatliches Kontingent angenommen. Es öffnet jeweils am ersten Werktag eines Monats um 10 Uhr; ist es ausgeschöpft, geht es im Folgemonat weiter. Ein Samstag gilt dabei laut FAQ nicht als Werktag. Am 20. Oktober 2026 meldete die Antragsseite das Kontingent für den laufenden Monat als ausgeschöpft: Neue Anträge seien wieder ab Montag, den 2. November 2026, 10:00 Uhr möglich.
Zum Vorhabenbeginn: Gefördert werden nur Maßnahmen, die noch nicht begonnen haben. Als begonnen gilt ein Vorhaben schon, wenn eine rechtsverbindliche Bestellung getätigt oder ein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde – gegebenenfalls auch mündlich. Nach dem Absenden kommt automatisch eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Ab dann dürfen Sie auf eigenes Risiko beginnen; den Zuwendungsbescheid müssen Sie nicht abwarten. Bleibt die Bestätigung aus, warten Sie mit dem Start und wenden sich an die Bezirksregierung.
Häufige Stolperfallen
Viele Anträge scheitern nicht am Vorhaben, sondern an Formalien. Die folgenden Punkte ergeben sich direkt aus Richtlinie, FAQ und Antragsseite.
- Zu früh beauftragt: Schon eine mündliche Zusage an einen Dienstleister gilt als Beginn. Ist das vor dem Absenden des Antrags passiert, ist das Vorhaben nicht mehr förderfähig.
- Antrag durch Dritte: Agenturen oder Fördermittelberater dürfen den Antrag nicht über ihr eigenes oder Ihr ELSTER-Zertifikat stellen. Gestellt wird der Antrag ausschließlich über das Konto des antragstellenden Unternehmens.
- Falsche Bezirksregierung: Maßgeblich ist der Ort, an dem die Maßnahme durchgeführt wird. Bei mehreren Betriebsstätten zählt der Schwerpunkt. Ein Antrag an die falsche Stelle verzögert die Bearbeitung.
- Standardposten im Kostenplan: Laptops, Bürosoftware, Template-Shop, Texte oder SEO-Pakete gehören nicht hinein. Sie werden nicht gefördert und machen den Kostenplan nur unübersichtlich.
- Laufende Kosten zu lang gerechnet: Lizenzkosten und Systemserviceentgelte sind höchstens für 18 Monate zuwendungsfähig. Bei einem Vertrag über drei Jahre zählen also nur 18 Monate.
- Ersatz statt Neuerung: Ersatzbeschaffungen und gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen sind ausgeschlossen. Prüfen Sie, ob Ihr Vorhaben über den reinen Austausch von Vorhandenem hinausgeht.
Checkliste für Ihren Antrag
- Größe prüfen: weniger als 50 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente), höchstens 10 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme, gewerbesteuerpflichtig, Betriebsstätte in Bayern.
- Ausschlüsse prüfen: freie Berufe (außer als Gewerbebetrieb geführt), Kliniken und von der Gewerbesteuer befreite Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.
- Vorhaben einordnen: Digitalisierung oder IT-Sicherheit? Standard oder Plus mit besonderem Innovationsgehalt?
- Website-Anteil ehrlich prüfen: Geht es um Abläufe oder um Präsentation, Design und SEO?
- Kosten planen: mindestens 4.000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben; Lizenzkosten und Systemserviceentgelte zählen höchstens für 18 Monate.
- Angebote einholen, aber nichts verbindlich bestellen oder beauftragen – auch nicht mündlich.
- ELSTER-Unternehmenskonto des eigenen Unternehmens bereithalten.
- Antrag zum Monatsstart ab 10 Uhr an die zuständige Bezirksregierung senden.
- Eingangsbestätigung abwarten und erst dann, auf eigenes Risiko, beauftragen.
- Umsetzung innerhalb von 18 Monaten nach dem Bescheid einplanen.
Haben Sie ein Vorhaben, bei dem Website und betriebliche Abläufe zusammenkommen, etwa eine Anbindung an Warenwirtschaft oder CRM? Dann besprechen wir gern, wie sich das technisch sauber umsetzen lässt. Einen Überblick über unsere Leistungen finden Sie hier, für ein Gespräch nutzen Sie gern unseren Kontakt. Den Antrag stellen Sie selbst; über die Förderung entscheidet allein die Bezirksregierung.
Quellen
- Digitalbonus Bayern: Förderprogramm
- Digitalbonus Bayern: Häufig gestellte Fragen
- Digitalbonus Bayern: Antragstellung
- StMWi: Vollzugshinweise zu den Richtlinien zum Förderprogramm Digitalbonus (Stand 01.05.2025)
- Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“, BayMBl. 2024 Nr. 315
- BayMBl. 2025 Nr. 180: Änderung der Richtlinien zum Förderprogramm „Digitalbonus“
- Landeshauptstadt München: Digitalbonus Bayern verlängert
- Bayerische Staatsregierung: Digitalbonus-Programm wird verlängert
- Digitalbonus Bayern: Best Practice ZUWA-Zumpe GmbH
