
Barrierefreiheitserklärung erstellen: Pflichtangaben und Muster
Welche Angaben Anlage 3 BFSG verlangt, wo sie stehen müssen und warum Behördenvorlagen nicht passen – mit einer Vorlage zum Ausfüllen und einer Checkliste für die Veröffentlichung.

Informationen nach Anlage 3
Barrierefreiheitserklärung
richtig erstellen
Das BFSG spricht von den „Informationen nach Anlage 3“; in der Praxis heißen sie Barrierefreiheitserklärung. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG darf ein Onlineshop oder eine Buchungsplattform für Verbraucher erst angeboten werden, wenn diese Angaben öffentlich und barrierefrei zugänglich sind.
Eine Erklärung macht keine Website barrierefrei: Die Dienstleistung selbst muss die Anforderungen der BFSGV erfüllen, die Erklärung beschreibt nur, wie. Die Umsetzung dahinter ist Teil unserer barrierefreien Websites.

Voraussetzung für das Angebot
KEINE FREIWILLIGE ZUGABE
Ohne die Informationen nach Anlage 3 darf die Dienstleistung nicht angeboten werden. Fehlen sie, liegt nach § 30 Abs. 2 BFSG eine formale Nichtkonformität vor.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen.

Die vier Angaben nach Anlage 3
Was in die Erklärung gehört
Anlage 3 Nr. 1 BFSG nennt vier Elemente, die zu den Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB hinzukommen. Nennen Sie den Prüfmaßstab, statt allgemein „barrierefrei“ zu behaupten.
Beschreibung der Dienstleistung
Ablauf der Nutzung
Erfüllung der Anforderungen
Marktüberwachungsbehörde
Checkliste vor der Veröffentlichung
Schreiben Sie nur hinein, was tatsächlich umgesetzt und geprüft ist. Eine Prüfgrundlage liefert ein BFSG-Check mit Bericht.

Erst
umsetzen, dann
erklären
Eine geschönte Erklärung schützt nicht: Erfüllt die Website die Anforderungen nicht, bleibt der Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 BFSG bestehen.

Warum
Behördenvorlagen nicht passen
Wer eine Behördenvorlage übernimmt, beschreibt schnell Mängel, statt die Erfüllung darzustellen, und vergisst die Marktüberwachungsbehörde. Für Shops in ganz Deutschland ist die MLBF in Magdeburg zuständig.
Keine Nichtkonformität
Behörde statt Schlichtung
Norm mit Version


So veröffentlichen Sie die Erklärung
Das Gesetz erlaubt die AGB oder eine andere deutlich wahrnehmbare Form. Für einen Onlineshop ist eine eigene, verlinkte Seite meist die praktischere Lösung.
Eigene HTML-Seite
Link „Barrierefreiheit“
Ohne Login
Stand-Datum
Dauerhaft online
Produktangaben weitergeben
Häufige Fragen zur Barrierefreiheitserklärung
Antworten zu Pflicht, Mustern und Generatoren, Ort auf der Website, Schlichtungsstelle und Aktualisierung der Erklärung.
Nein. Die Informationen nach Anlage 3 BFSG müssen Anbieter bereitstellen, deren Dienstleistung unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, typischerweise Onlineshops und Buchungsstrecken für Verbraucher. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Für öffentliche Stellen gelten eigene Regeln nach BGG und BITV 2.0. Für eine reine Informationswebsite ohne Vertragsabschluss besteht nach dem BFSG in der Regel keine Pflicht.
Was mit „Barrierefreiheitserklärung“ nach dem BFSG gemeint ist
Im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist von den „Informationen nach Anlage 3“ die Rede. „Barrierefreiheitserklärung“ ist der in der Praxis übliche Name dafür. Gemeint sind Angaben, die Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr veröffentlichen müssen, typischerweise Onlineshops und Buchungsplattformen für Verbraucher.
Die Pflicht ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG. Danach darf ein Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn er diese Informationen erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat. Die Erklärung ist also keine freiwillige Zugabe, sondern Voraussetzung für das Angebot.
Ebenso wichtig ist, was sie nicht leistet: Eine Erklärung macht keine Website barrierefrei. § 14 Abs. 1 Nr. 1 verlangt zusätzlich, dass die Dienstleistung selbst die Anforderungen der Verordnung BFSGV erfüllt. Die Erklärung beschreibt, wie das geschieht. Sie ersetzt es nicht.
Hinweis: Wir schreiben hier als Webdienstleister über die Umsetzung. Für die rechtliche Bewertung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.
Wer die Informationen bereitstellen muss
Betroffen sind Anbieter, deren Website oder App unter das BFSG fällt, weil Verbraucher darüber online Verträge schließen können. Ausgenommen sind nach § 3 Abs. 3 BFSG Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Kleinstunternehmen sind laut § 2 Nr. 17 Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
Für ausgenommene Unternehmen kann eine freiwillige Erklärung trotzdem sinnvoll sein. Sie zeigt Kundinnen und Kunden, was bereits funktioniert und wo sie Hilfe bekommen.
Die Pflichtangaben nach Anlage 3 im Überblick
Nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG gibt der Anbieter an, wie seine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Die Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang, Gestaltung und Durchführung der Dienstleistung ab. Sie kommen zu den Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB hinzu und enthalten, soweit anwendbar, die folgenden Elemente.
| Pflichtangabe | Rechtsgrundlage | Was das praktisch heißt |
|---|---|---|
| Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format | Anlage 3 Nr. 1 Buchst. a BFSG | In wenigen klaren Sätzen: Was bietet der Shop oder die Plattform an, und wer kann was bestellen oder buchen? |
| Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung erforderlich sind | Anlage 3 Nr. 1 Buchst. b BFSG | Ablauf von Suche, Auswahl, Bestellung, Bezahlung und Bestätigung sowie die verfügbaren Kontaktwege |
| Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen der BFSGV erfüllt | Anlage 3 Nr. 1 Buchst. c BFSG | Welche Anforderungen gelten, nach welchem Maßstab geprüft wurde und welche Maßnahmen umgesetzt sind |
| Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde | Anlage 3 Nr. 1 Buchst. d BFSG | Name und Kontaktdaten der MLBF in Magdeburg |
| Veröffentlichung in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise | Anlage 3 Nr. 1 BFSG | Eigene, leicht auffindbare Seite, zum Beispiel im Footer und im Checkout verlinkt |
| Für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich | § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG | Öffentlich ohne Login, als barrierefreie HTML-Seite statt als Bild oder ungetaggtes PDF |
| Aufbewahren, solange die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird | § 14 Abs. 2 BFSG | Seite dauerhaft online lassen, nicht nur für einen Stichtag |
| Veränderungen bei der Erbringung, bei den Anforderungen und bei den in Bezug genommenen Normen gebührend Rechnung tragen | § 14 Abs. 3 BFSG | Nach Relaunch, neuen Funktionen oder geänderten Normen Website und Erklärung erneut prüfen |
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt als Beispiel für Buchstabe c, die Erfüllung anhand harmonisierter Normen oder technischer Spezifikationen zu beschreiben. Konkret heißt das: Nennen Sie den Maßstab, gegen den geprüft wurde, statt allgemein „barrierefrei“ zu behaupten.
Wo und in welcher Form die Informationen stehen müssen
Das Gesetz lässt zwei Wege zu: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine andere deutlich wahrnehmbare Form. Für Onlineshops ist eine eigene Seite meist die praktischere Lösung. Sie lässt sich aus Footer, Kundenkonto und Checkout verlinken und unabhängig von den AGB aktualisieren.
Entscheidend ist die Form. Die Informationen müssen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich sein. Eine Erklärung als eingescanntes PDF, als Grafik oder hinter einem Login verfehlt diesen Zweck. Am sichersten ist eine normale HTML-Seite mit klarer Überschriftenstruktur, ausreichenden Kontrasten und verständlicher Sprache.
Aufbewahrt werden müssen die Informationen so lange, wie Sie die Dienstleistung anbieten oder erbringen (§ 14 Abs. 2 BFSG). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt als Alternative zu den AGB einen Link „Barrierefreiheit“ im Kopf- oder Fußbereich der Website. Ein sichtbares Datum („Stand: …“) hilft Nutzern und Behörde, die Aktualität einzuschätzen. Vorgeschrieben ist es nach den von uns geprüften Quellen nicht, es ist aber eine einfache Form der Sorgfalt.
Abgrenzung: Erklärung zur Barrierefreiheit nach BITV 2.0
Bei der Suche nach Mustern stoßen Sie auch auf Vorlagen für Behörden. Öffentliche Stellen des Bundes veröffentlichen eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Die Details dieser Erklärung regelt die BITV 2.0.
Nach den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sind beide Dokumente zu unterscheiden: Die Behördenerklärung informiert über den Stand der Barrierefreiheit öffentlicher Angebote, die Informationen nach Anlage 3 richten sich an Verbraucher einer privaten Dienstleistung. Zwei Unterschiede sind für die Praxis wichtig:
- Keine erklärte Nichtkonformität: Für Dienstleister nach dem BFSG gilt grundsätzlich die Pflicht, die Dienstleistung barrierefrei zu gestalten. Nach Darstellung der Bundesfachstelle muss deshalb keine Nichtkonformität erklärt und begründet werden, wie es aus der Behördenerklärung bekannt ist.
- Marktüberwachung statt Schlichtung: In den Informationen nach Anlage 3 ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde anzugeben, nicht die Schlichtungsstelle. Für Schlichtungsverfahren nach dem BFSG ist laut Bundesfachstelle die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG zuständig.
Wer eine Behördenvorlage übernimmt und nur den Namen austauscht, hat deshalb schnell eine Erklärung, die am BFSG vorbeigeht: Sie beschreibt Mängel, statt die Erfüllung der Anforderungen darzustellen, und die Angabe der Marktüberwachungsbehörde fehlt. Bekannte Barrieren offen zu benennen, ist trotzdem kein Fehler, solange klar ist, dass sie behoben werden. Die Umsetzung ersetzt das nicht.
Muster: Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 BFSG
Die folgende Vorlage deckt die Pflichtangaben nach Anlage 3 ab. Alles in eckigen Klammern ersetzen Sie durch eigene, geprüfte Angaben. Schreiben Sie nur hinein, was tatsächlich umgesetzt und geprüft ist.
Barrierefreiheit von [Name des Shops oder der Plattform]
Stand: [Datum der letzten Aktualisierung]
1. Unsere Dienstleistung. [Name des Unternehmens] betreibt unter [Domain] [einen Onlineshop / eine Buchungsplattform]. Verbraucherinnen und Verbraucher können hier [Produkte oder Leistungen] auswählen, [bestellen oder buchen] und bezahlen. [Ein bis zwei Sätze zu Liefergebiet, Kundenkonto und Gastbestellung.]
2. So läuft die Nutzung ab. [Beschreibung in einfacher Sprache: Suche und Filter, Produkt- oder Leistungsseite, Warenkorb, Anmeldung oder Gastbestellung, Wahl der Zahlungsart, Bestellbestätigung per E-Mail.] Bei Fragen erreichen Sie uns unter [Telefonnummer], [E-Mail-Adresse] und [weitere Kontaktwege].
3. Wie wir die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Für unsere Dienstleistung gelten die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und der Verordnung BFSGV, insbesondere an Websites und an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Als Maßstab für Umsetzung und Prüfung dient [Norm und Version]. [Die Website wurde am [Datum] von [interner Stelle oder Name des Prüfdienstleisters] geprüft.] Umgesetzt sind insbesondere:
- [Bedienung aller Funktionen einschließlich Checkout mit der Tastatur]
- [Textalternativen für informative Bilder und Produktfotos]
- [ausreichende Farbkontraste und vergrößerbare Schrift ohne Funktionsverlust]
- [beschriftete Formularfelder mit verständlichen Fehlermeldungen]
- [barrierefreie Anmelde-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, einschließlich eingebundener Zahlungsdienste]
- [Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte, soweit die Hersteller sie bereitstellen: Fundort, z. B. Produktseite]
4. Zuständige Marktüberwachungsbehörde. Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR), c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt, Postfach 39 11 55, 39135 Magdeburg, www.mlbf-barrierefrei.de. [Kontaktdaten vor Veröffentlichung auf der Website der MLBF prüfen.]
5. Barriere gefunden? Wenn Sie auf eine Barriere stoßen, schreiben Sie uns an [E-Mail-Adresse] oder rufen Sie uns an unter [Telefonnummer]. [Angabe, wie schnell Sie antworten.]
Hinweise zum Ausfüllen
- Norm und Version: Tragen Sie genau die Fassung ein, gegen die geprüft wurde, etwa „EN 301 549 V3.2.1“. Das ist die Version, auf die die BITV 2.0 für öffentliche Stellen derzeit verweist. Weil im EU-Amtsblatt noch keine harmonisierten Normen zum BFSG bekanntgemacht wurden, orientiert sich die Praxis laut Bundesfachstelle an der geltenden EN 301 549 und an den WCAG. Die EN 301 549 wird derzeit überarbeitet; laut Bundesfachstelle wird die aktualisierte Version auf die WCAG 2.2 Bezug nehmen. Passen Sie die Angabe an, sobald Sie gegen eine neuere Fassung prüfen.
- Sprache: Kurze Sätze, Fachbegriffe erklären, keine Werbesprache. Die Seite richtet sich an Menschen, die wissen wollen, ob sie Ihr Angebot nutzen können.
- Mehrere Angebote: Betreiben Sie Shop und App, beschreiben Sie beide in eigenen, klar gekennzeichneten Abschnitten.
Punkt 5 schreibt Anlage 3 nicht vor. Er hilft aber, Probleme direkt zu erfahren und zu beheben. Die Zeile zu den Produktinformationen stammt aus § 19 Nr. 1 BFSGV: Ein Shop muss Barrierefreiheitsangaben zu seinen Produkten weitergeben, wenn er sie vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur erhält.
Checkliste vor der Veröffentlichung
- Alle Platzhalter ersetzt, keine Aussage ohne Prüfgrundlage
- Dienstleistung und Ablauf verständlich beschrieben (Anlage 3 Nr. 1 Buchst. a und b)
- Darstellung, wie die Anforderungen erfüllt werden, mit Prüfmaßstab und Prüfdatum (Buchst. c)
- Zuständige Marktüberwachungsbehörde genannt (Buchst. d), keine Schlichtungsstelle als Ersatz
- In den AGB oder als eigene, deutlich wahrnehmbare Seite verlinkt
- Seite selbst barrierefrei, öffentlich und ohne Login erreichbar (§ 14 Abs. 1 Nr. 2)
- Zuständigkeit für Aktualisierungen festgelegt, etwa bei Relaunch oder neuer Zahlungsart (§ 14 Abs. 2 und 3)
- Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB bleiben vollständig an ihrem Platz
- Keine Pauschalaussage wie „vollständig barrierefrei“ ohne aktuellen Prüfbericht
Was passiert, wenn die Informationen fehlen
Fehlen die Informationen nach Anlage 3, sind sie unvollständig oder nicht barrierefrei zugänglich, liegt nach § 30 Abs. 2 BFSG eine formale Nichtkonformität vor. Das Verfahren dafür ist gestuft: Zuerst fordert die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) dazu auf, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Bleibt die Frist ungenutzt, setzt die Behörde eine weitere Frist und droht dabei an, das Angebot zu untersagen. Danach trifft die Behörde die erforderlichen Maßnahmen.
Hinzu kommt: Ein Verbraucher, der einen Verstoß geltend macht und die Dienstleistung deshalb nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann, darf nach § 32 BFSG ein Verfahren der Behörde beantragen oder einen anerkannten Verband damit beauftragen. Eine fehlende Erklärung ist für Außenstehende leicht zu erkennen.
Und das Bußgeld? § 37 BFSG nennt die Informationen nach Anlage 3 nicht gesondert. Nach Abs. 1 Nr. 8 handelt aber ordnungswidrig, wer entgegen § 14 Abs. 1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, und § 14 Abs. 1 Nr. 2 macht die Informationen zur Voraussetzung dafür. Nach unserem Verständnis des Wortlauts kann deshalb auch eine fehlende Erklärung unter Nr. 8 fallen, für die § 37 Abs. 2 einen Rahmen von bis zu 100.000 € vorsieht. Wie die Behörde das in der Praxis handhabt, geht aus den geprüften offiziellen Quellen nicht hervor. Umgekehrt schützt eine geschönte Erklärung nicht: Erfüllt die Website die Anforderungen nicht, bleibt der Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 bestehen, egal was in der Erklärung steht.
Erklärung und Umsetzung gehören zusammen
Die Erklärung ist der letzte Schritt, nicht der erste. Sinnvoll ist diese Reihenfolge: Betroffenheit klären, die wichtigsten Nutzerwege prüfen, Mängel beheben und erst dann beschreiben, was erfüllt ist. So stimmt das, was in der Erklärung steht, mit dem überein, was Nutzer tatsächlich erleben.
Wenn Sie Unterstützung bei Prüfung, Umsetzung oder der Formulierung Ihrer Informationen nach Anlage 3 möchten, erreichen Sie uns über die Kontaktseite. Einen Überblick über unsere Arbeit finden Sie unter Leistungen.
Quellen
- § 14 BFSG – Pflichten des Dienstleistungserbringers (gesetze-im-internet.de)
- Anlage 3 BFSG – Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen (gesetze-im-internet.de)
- § 2 BFSG – Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- § 3 BFSG – Barrierefreiheitsanforderungen, Ausnahme für Kleinstunternehmen (gesetze-im-internet.de)
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Volltext (gesetze-im-internet.de)
- § 32 BFSG – Antrag auf Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde (gesetze-im-internet.de)
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) – Volltext (gesetze-im-internet.de)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – FAQ Informationen zur Barrierefreiheit (Dienstleistungen)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – Die neue BITV 2.0
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – Normen und Standards zum BFSG
- Land Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.06.2026: Neue Marktüberwachungsbehörde in Magdeburg formiert sich
- § 37 BFSG – Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de)
- Gewerbeaufsicht Bayern – BFSG: Zuständigkeit und Kontakt der MLBF
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