
BFSG für Websites und Shops: Betroffene Ausnahmen, Fristen, Bußgelder
Wo verläuft die Grenze zwischen Firmenwebsite und erfasstem Onlineshop, welche Ausnahmen tragen wirklich und wie sind die Bußgeldrahmen von 10.000 € und 100.000 € zu lesen? Ein Überblick am Gesetzestext.

Barrierefreiheit im Onlinehandel
Wen das BFSG
wirklich erfasst
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in Deutschland um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Website-Betreiber zählt vor allem eine Kategorie: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Angebote mit Online-Verbrauchervertrag.
Onlineshops, Buchungsstrecken und Abo-Abschlüsse sind in aller Regel erfasst, und zwar mit dem gesamten Webauftritt, nicht nur dem Checkout. Eine barrierefreie Website wird so zur Pflicht für den Shop.

Zwei Bußgeldrahmen
HÖCHSTBETRÄGE, KEINE REGELSÄTZE
Für das Anbieten einer Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 BFSG gilt der obere Rahmen. Alle übrigen Ordnungswidrigkeiten sind mit bis zu 10.000 € bedroht.
Technische und praktische Einordnung des Gesetzes; ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Welche Ausnahmen tatsächlich tragen
Wortlaut statt Faustregel
Nicht jede Website fällt unter das BFSG. Entscheidend sind Verbrauchervertrag, Unternehmensgröße und dokumentierte Belastungsgrenzen nach den §§ 16 und 17.
Reine Informationsseite
Reiner B2B-Vertrieb
Kleinstunternehmen
Unverhältnismäßige Belastung
Was Shopbetreiber jetzt tun sollten
Prüfen Sie manuell mit Tastatur und Screenreader, nicht nur mit automatischen Tools. Zahlungs-, Cookie- und Chat-Komponenten von Drittanbietern sind Teil Ihres Angebots.

Keine
pauschale
Schonfrist
§ 38 erlaubt nur den Weitereinsatz bereits genutzter Produkte und das Auslaufen von Altverträgen bis längstens 27. Juni 2030; neue Bestellungen sind keine Altverträge.

Wer
das BFSG durchsetzt
Sie geht Beschwerden und Hinweisen nach und setzt Schwerpunkte entlang mehrjähriger, risikobasierter Strategien. Bei Mängeln fordert sie nach § 29 BFSG zuerst zur Konformität innerhalb angemessener Frist auf; erst danach drohen Untersagung und Einstellung.
Reaktive Prüfung
Stichproben
Antrag nach § 32


BFSGV und technische Normen
Die konkreten Anforderungen stehen in der BFSGV; § 19 ergänzt drei Punkte für den Onlinehandel. Für die E-Commerce-Entwicklung heißt das: Login, Checkout und Zahlung stehen ausdrücklich im Text.
Produktinformationen
Anmeldung und Bezahlung
Bereitgestellte Dienste
EN 301 549
WCAG als Maßstab
Prüfversion festhalten
Häufige Fragen zum BFSG
Antworten zu B2B-Shops, Firmenwebsites, Bußgeldern, der Frist bis 2030, der Kontrolle durch die MLBF und Kleinunternehmern.
Nach dem Wortlaut nicht. Das BFSG erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nur, wenn sie im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Ein Shop, der nachweislich nur an Unternehmen verkauft, erfüllt diese Definition nicht. Entscheidend ist aber die Praxis: Können sich Privatpersonen ohne Prüfung registrieren und bestellen, richtet sich das Angebot faktisch auch an Verbraucher. Dokumentieren Sie deshalb, wie Sie Geschäftskunden prüfen.
Worum es beim BFSG geht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in deutsches Recht um. Es ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Die technischen Einzelheiten regelt die zugehörige Verordnung, die BFSGV.
Für Website-Betreiber ist vor allem eine Kategorie entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Vereinfacht gesagt sind das Onlineshops und andere Angebote, über die Verbraucher online Verträge schließen.
Hinweis: Wir ordnen das Gesetz aus technischer und praktischer Sicht ein. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt das nicht.
Welche Websites unter das Gesetz fallen
Das BFSG gilt nach § 1 Abs. 3 für bestimmte Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden. Neben Bereichen wie Telekommunikationsdiensten und Bankdienstleistungen für Verbraucher nennt das Gesetz ausdrücklich die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das ist die Kategorie, die für die meisten Websites zählt.
Die Definition steht in § 2 Nr. 26 BFSG. Erfasst sind danach digitale Dienste, die ein Anbieter über Webseiten oder mobile Anwendungen bereitstellt und die elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, und zwar mit Blick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Verbraucher ist nach § 2 Nr. 16 jede natürliche Person, die ein Produkt kauft oder eine Dienstleistung empfängt, und zwar überwiegend nicht für gewerbliche oder selbstständige berufliche Zwecke.
Onlineshops und Buchungsstrecken
Ein Onlineshop, in dem Privatkunden Waren auswählen, bestellen und bezahlen, erfüllt diese Definition in aller Regel. Dasselbe gilt für Buchungsstrecken, Abo-Abschlüsse und Vertragsformulare, über die Verbraucher online einen Vertrag schließen.
Bleibt es beim Checkout? Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verneint das in ihren FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr. Sie stützt sich auf § 12 Nr. 3 BFSGV und auf die Stichprobenregeln in Anlage 1 Nr. 2 BFSG und folgert daraus, dass der gesamte Webauftritt eines Shops gemeint ist und nicht bloß der Bestellweg.
Firmenwebsites ohne Vertragsabschluss
Eine reine Informationsseite, auf der ein Unternehmen sich und seine Leistungen vorstellt, ohne dass online ein Verbrauchervertrag angebahnt oder geschlossen wird, fällt nach dem Wortlaut der Definition nicht darunter. In dieselbe Richtung geht die Bundesfachstelle bei Immobilienanzeigen: Weil sie sich an eine unbestimmte Zahl von Verbrauchern richten und nicht auf individuelle Anfrage erbracht werden, dürften sie nach ihrer Einschätzung keine solche Dienstleistung darstellen.
Die Grenze ist allerdings nicht scharf. In denselben FAQ zum Immobilienbereich heißt es, eine solche Dienstleistung liege in der Regel erst dann vor, wenn über die bloße Darstellung hinaus eine Interaktion ermöglicht wird, etwa eine Gelegenheit zur Kontaktaufnahme. Diese Einschätzungen sind keine verbindliche Rechtsprechung. Wer Anfrageformulare zu konkreten Angeboten, Konfiguratoren oder Terminbuchungen einsetzt, sollte seine Lage genau prüfen.
Reine B2B-Angebote
Weil die Definition auf einen Verbrauchervertrag abstellt, sind Shops, die ausschließlich mit Unternehmen Verträge schließen, nach dem Wortlaut nicht erfasst. Entscheidend ist die gelebte Praxis: Wer Privatpersonen ohne Prüfung registrieren und bestellen lässt, bietet die Dienstleistung faktisch auch Verbrauchern an.
Ausgenommene Inhalte
§ 1 Abs. 4 BFSG nimmt bestimmte Inhalte von Webseiten und Apps aus. Dazu gehören aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Online-Karten unter bestimmten Voraussetzungen sowie Inhalte Dritter, die der Anbieter weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert.
Ausnahmen: Kleinstunternehmen und Belastungsgrenzen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen
§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen aus. Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.
Beide Elemente müssen zusammenkommen: weniger als zehn Beschäftigte und eine der beiden Finanzgrenzen. Maßgeblich ist allein diese Definition, nicht die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen; für Produkte, die unter das Gesetz fallen, greift sie nicht.
Grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung
Zwei weitere Ausnahmen gelten unabhängig von der Unternehmensgröße. Nach § 16 BFSG greifen die Anforderungen nur, soweit sie keine wesentliche Änderung verlangen, die die Wesensmerkmale der Dienstleistung grundlegend verändert. Nach § 17 gelten sie nur, soweit sie keine unverhältnismäßige Belastung nach den Kriterien der Anlage 4 bedeuten. Dort geht es unter anderem um die geschätzten Kosten im Verhältnis zum Nutzen für Menschen mit Behinderungen.
Beide Ausnahmen sind kein Freifahrtschein. Das Unternehmen muss die Beurteilung selbst vornehmen, sie dokumentieren und fünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung aufbewahren. Auf Verlangen erhält die Marktüberwachungsbehörde eine Kopie. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss außerdem die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich unterrichten.
Bei der unverhältnismäßigen Belastung kommt hinzu: Dienstleistungserbringer müssen ihre Beurteilung mindestens alle fünf Jahre erneuern, außerdem bei jeder Änderung der Dienstleistung und auf Aufforderung der Behörde. Wer zur Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel erhält, etwa Fördergelder, kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen.
Bin ich betroffen? Eine Entscheidungstabelle
Die Tabelle ersetzt keine rechtliche Prüfung. Sie hilft aber, die eigene Website in wenigen Minuten einzuordnen und die offenen Punkte zu erkennen.
| Frage | Wenn ja | Wenn nein |
|---|---|---|
| 1. Können Verbraucher über Ihre Website oder App einen Vertrag abschließen, etwa bestellen, buchen oder ein Abo abschließen? | Weiter mit Frage 3. | Weiter mit Frage 2. |
| 2. Gibt es über reine Information hinaus Interaktion zu konkreten Angeboten, etwa Anfragen oder Konfiguratoren? | Grenzfall: genau prüfen, im Zweifel rechtlich klären lassen. | Reine Informationsseite: nach § 2 Nr. 26 BFSG in der Regel nicht erfasst. |
| 3. Richtet sich das Angebot tatsächlich auch an Privatkunden? | Weiter mit Frage 4. | Reiner B2B-Vertrieb: Definition nicht erfüllt. Kundenprüfung dokumentieren. |
| 4. Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme? | Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG. Zahlen festhalten und regelmäßig prüfen. | Sie sind voraussichtlich betroffen. Weiter mit Frage 5. |
| 5. Würde die Umsetzung die Dienstleistung grundlegend verändern oder unverhältnismäßig belasten? | Beurteilung nach §§ 16, 17 BFSG dokumentieren, Behörde unterrichten. | Anforderungen der BFSGV umsetzen und Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen. |
Fristen: seit wann das BFSG gilt und was § 38 regelt
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucher erbracht werden. Eine allgemeine Schonfrist für bestehende Websites oder Onlineshops enthält es nach seinem Wortlaut nicht.
Die Übergangsbestimmungen in § 38 BFSG sind enger, als manche Darstellungen vermuten lassen:
- Bereits eingesetzte Produkte: Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 unter Einsatz von Produkten erbringen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für ähnliche Dienstleistungen eingesetzt haben.
- Altverträge: Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030.
Ob ein Shopbetreiber seine vor 2025 eingesetzte Shopsoftware als Produkt im Sinne von § 38 einordnen und sich so auf die Frist bis 2030 berufen kann, beantworten die offiziellen Quellen, die wir geprüft haben, nicht. Wer darauf bauen will, sollte das rechtlich prüfen lassen. Neue Bestellungen, die Verbraucher heute über den Shop aufgeben, sind jedenfalls keine Altverträge.
Welche Anforderungen gelten: BFSGV und technische Normen
Die konkreten Anforderungen stehen nicht im BFSG selbst, sondern in der BFSGV. § 12 BFSGV enthält die allgemeinen Anforderungen an Dienstleistungen, darunter Websites und mobile Anwendungen. § 19 BFSGV ergänzt für den elektronischen Geschäftsverkehr drei Punkte:
- Produktinformationen: Stellt der verantwortliche Wirtschaftsakteur, etwa ein Hersteller, Angaben zur Barrierefreiheit seiner Produkte oder Dienstleistungen bereit, muss der Shop sie seinen Kundinnen und Kunden zugänglich machen.
- Funktionen der Dienstleistung: Anmeldung, Identitätsprüfung, Sicherheitsabfragen und Bezahlung, die nicht als eigenes Produkt, sondern innerhalb der Dienstleistung laufen, sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten.
- Bereitgestellte Methoden und Dienste: Werden Identifizierungs- oder Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen oder Zahlungsdienste bereitgestellt, müssen auch sie diese vier Kriterien erfüllen.
Praktisch heißt das: Login, Kundenkonto, Checkout und Zahlung stehen ausdrücklich im Verordnungstext. Gerade dort binden Shops häufig Komponenten von Drittanbietern ein, deren Barrierefreiheit Sie mitprüfen müssen.
Welche Norm ist der Maßstab? Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bezeichnet die EN 301 549 als derzeit zentrale technische Referenz für digitale Angebote. Für öffentliche Stellen des Bundes ist über die BITV 2.0 aktuell die Version V3.2.1 (2021-03) maßgeblich. Was Websites betrifft, stehen die Anforderungen in Abschnitt 9 und in Tabelle A.1 des Anhangs; die Norm greift dort einzelne Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf.
Harmonisierte Normen zum BFSG, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, gibt es laut Bundesfachstelle noch nicht. An sie knüpft die Konformitätsvermutung nach § 4 BFSG an. Für die Übergangszeit verweist die Bundesfachstelle auf die geltende EN 301 549 und auf die WCAG, an denen sich die Umsetzung ausrichten soll. Die EN 301 549 wird gerade im Hinblick auf den European Accessibility Act überarbeitet; die neue Fassung soll auf die WCAG 2.2 verweisen. Halten Sie im Prüfauftrag deshalb fest, gegen welche Version getestet wird.
Die BFSGV wurde zuletzt durch Verordnung vom 10. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 205) geändert; lesen Sie sie in der aktuellen Fassung.
Wer kontrolliert: die Marktüberwachungsstelle der Länder
Durchgesetzt wird das BFSG von der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Die Länder haben sie als gemeinsame Behörde aller 16 Bundesländer gegründet, als Anstalt des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt mit Sitz in Magdeburg. Nach Angaben der Gewerbeaufsicht Bayern ist sie auf Grundlage eines Staatsvertrags seit dem 26.09.2025 vollumfänglich als Vollzugsbehörde zuständig. Das Sozialministerium Sachsen-Anhalt meldete am 1. Juni 2026, dass sie fast 700 eingegangene Meldungen bearbeitet.
Laut derselben Pressemitteilung arbeitet die MLBF auf zwei Wegen. Reaktiv geht sie Beschwerden und Hinweisen von Verbrauchern sowie gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen von Unternehmen nach. Aktiv setzt sie Schwerpunkte entlang mehrjähriger Marktüberwachungsstrategien, unter anderem auf Grundlage von Risikoabwägungen. Das BFSG selbst sieht in § 28 beides vor: Prüfungen, wenn die Behörde Grund zu der Annahme hat, dass Anforderungen verfehlt werden, und Stichproben ohne konkreten Anlass.
Ablauf bei Mängeln
Erfüllt eine Dienstleistung die Anforderungen nicht, fordert die Behörde den Anbieter nach § 29 BFSG auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Konformität herzustellen. Bleibt das aus, folgt eine erneute Aufforderung unter Androhung der Untersagung. Als letzte Stufe kann sie anordnen, das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistung einzustellen.
Verbraucher und Verbände
Verbraucher können nach § 32 BFSG bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen, gegen einen Anbieter tätig zu werden. Sie können damit auch einen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung nach dem Unterlassungsklagengesetz beauftragen. Die Behörde entscheidet per Bescheid.
Gegen diesen Bescheid sind nach § 33 BFSG Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung möglich. Anerkannte Verbände können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Verletzung in eigenen Rechten vorgehen.
Bußgelder nach § 37 BFSG richtig einordnen
§ 37 BFSG kennt zwei Bußgeldrahmen. Nach Abs. 2 kann in den Fällen von Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9 und 10 eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden, in allen übrigen Fällen mit bis zu 10.000 €. Voraussetzung ist jeweils Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Für Website- und Shopbetreiber ist vor allem Nr. 8 relevant. Sie betrifft das Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 BFSG. Diese Vorschrift verlangt, dass die Dienstleistung die Anforderungen der Verordnung erfüllt und die Informationen nach Anlage 3 barrierefrei zugänglich sind. Hierfür gilt der obere Rahmen von bis zu 100.000 €.
Wichtig für die Einordnung: Das sind Höchstbeträge, keine Regelsätze. Das Verwaltungsverfahren nach § 29 BFSG beginnt mit einer Aufforderung, die Konformität innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen; erst danach drohen Untersagung und Einstellung des Angebots. Bekannte Mängel liegen zu lassen ist trotzdem keine Strategie, zumal bereits Fahrlässigkeit für ein Bußgeld genügt.
Was jetzt zu tun ist
- Betroffenheit prüfen und festhalten. Gehen Sie die Tabelle oben durch und dokumentieren Sie das Ergebnis. Als Kleinstunternehmen halten Sie Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme fest.
- Kritische Strecken prüfen. Testen Sie Navigation, Suche und Filter, Produkt- oder Leistungsseiten, Warenkorb, Kundenkonto, Checkout und Zahlung. Prüfen Sie manuell mit Tastatur und Screenreader, nicht nur mit automatischen Tools.
- Mängel priorisieren und beheben. Zuerst alles, was einen Kauf oder eine Buchung verhindert, etwa nicht bedienbare Formulare oder Zahlungsschritte. Danach Kontraste, Alternativtexte und Seitenstruktur.
- Drittanbieter einbeziehen. Zahlungs-, Cookie- und Chat-Komponenten sind Teil Ihres Angebots. Fragen Sie Ihre Anbieter nach deren Stand und nach Alternativen.
- Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen. Dazu gehören eine Beschreibung des Angebots und seines Ablaufs, die Darstellung der erfüllten Anforderungen und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Veröffentlicht wird in den AGB oder an anderer, gut sichtbarer Stelle, und zwar selbst in barrierefreier Form.
- Barrierefreiheit in den Betrieb übernehmen. Nach § 14 Abs. 3 BFSG müssen die Anforderungen stets erfüllt sein, auch wenn sich die Art der Erbringung ändert. Neue Seiten, Kampagnen und Shop-Updates sollten deshalb vor dem Livegang kurz geprüft werden.
- Ausnahmen sauber dokumentieren. Wer sich auf § 16 oder § 17 beruft, hält die Beurteilung schriftlich fest und unterrichtet die MLBF.
Wenn Sie Unterstützung bei Prüfung oder Umsetzung brauchen, finden Sie einen Überblick unter unseren Leistungen. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Shops können Sie direkt ein Angebot anfordern.
Quellen
- § 1 BFSG – Anwendungsbereich (gesetze-im-internet.de)
- § 2 BFSG – Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- § 3 BFSG – Barrierefreiheitsanforderungen, Ausnahme für Kleinstunternehmen (gesetze-im-internet.de)
- § 14 BFSG – Pflichten des Dienstleistungserbringers (gesetze-im-internet.de)
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Volltext (gesetze-im-internet.de)
- § 32 BFSG – Antrag auf Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde (gesetze-im-internet.de)
- § 37 BFSG – Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de)
- § 38 BFSG – Übergangsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) – Volltext (gesetze-im-internet.de)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – FAQ zum BFSG: Elektronischer Geschäftsverkehr
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – FAQ zum BFSG: Immobilien
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – Die neue BITV 2.0
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – Normen und Standards zum BFSG
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – E-Commerce: Wissen zum BFSG
- Land Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.06.2026: Neue Marktüberwachungsbehörde in Magdeburg formiert sich
- Gewerbeaufsicht Bayern – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Zuständigkeit der MLBF
